Folgende Erklärung habe ich zur Abstimmung am 17.3.2023 beim Bundestag eingereicht:
Erklärung zur Abstimmung gem. §31 I GO-BT am 17.03.2023 zu ZP 9: 2./3. Les. SPD, Grüne und FDP-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Drs. 20/5370)
Der Deutsche Bundestag ist mit 736 Abgeordneten aktuell um 138 Abgeordnete größer, als die im Gesetz festgelegte Regelgröße von 598 Abgeordneten. Die Ampelkoalition hat sich im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, das Wahlrecht dahingehend zu reformieren den Bundestag zu verkleinern. Dieses Ziel unterstütze ich.
Bürger*innen haben aber die berechtigte Erwartungshaltung, dass ein*e Erststimmensieger*in im Wahlkreis auch ein Abgeordnetenmandat erhält.
Dies war auch im bisherigen Wahlrecht seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 der Fall. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist es in Zukunft möglich, dass ein*e Erststimmensieger*in im Wahlkreis nicht in den Bundestag einzieht, wenn das Mandat nicht durch Zweitstimmen der jeweiligen Partei in diesem Bundesland gedeckt ist. Dies führt meines Erachtens zu einer Ungleichbehandlung der Erststimmen in den Wahlkreisen.
Mit dem aktuellen Wahlrecht, welches zur letzten Bundestagswahl eingeführt wurde, werden Überhangmandate einer Partei in einem Bundesland mit Listenmandaten der gleichen Partei in anderen Bundesländern verrechnet und somit Ausgleichsmandate verhindert. Die Fortführung dieser Praxis hätte ich mir auch beim neuen Wahlrecht gewünscht, um die Nichtzuteilung von gewonnenen Direktmandaten weitestgehend zu reduzieren.
Aus den oben genannten Gründen kann ich deshalb dem vorliegenden Vorschlag nicht zustimmen.